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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der g + p GmbH & Co. KG - Spezialwerkzeuge

1. Nachstehende Bedingungen gelten für Lieferungen von Werkzeugsystemen in Hartmetall und HSS, Werkzeughaltern, Messmittel sowie dem sonstigen Verkaufsprogramm der Gesellschaft, soweit keine Abweichungen schriftlich vereinbart sind, für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen. Sämtliche Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach erfolgter, ordnungsgemäßer schriftlicher Bestätigung des Auftrages ein. Als Zahlungsmittel werden nur EUR (EURO) akzeptiert.

 

2. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, ohne Verpackung. Sie gelten jeweils nur für die bestellte Menge und nur für die Ausführung, die im Angebot, bzw. in der Auftragsbestätigung vorgesehen ist. Werden abweichend von Angebot und Anfrage mit der Bestellung Zeichnungen, Muster, Passstücke oder Lehren gegeben, die eine umfangreichere Bearbeitung erfordern, als in Angebot und Anfrage angenommen, so bleibt eine Preiserhöhung vorbehalten. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Bei vereinbarten Auftragsannullierungen oder - reduzierungen werden bereits entstandene Kosten in Rechnung gestellt. Evtl. bereits beschaffter, freiwerdender Werkstoff ist vom Besteller käuflich zu übernehmen. Durch Vergütung eines Werkzeugkostenanteils erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge. Diese bleiben unser Eigentum. An Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

3. Ein Rücktritt vom Lieferungsvertrag bleibt vorbehalten, wenn in der Zwischenzeit Umstände eintreten, welche die Sicherheit neuer Forderungen an die Besteller zweifelhaft erscheinen lassen. Ein solcher Umstand wird auch angesehen, wenn nach Auftragseingang Auskünfte eingehen, die eine Kreditgewährung gefährden.

 

4. Bei Mängeln gewähren wir, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine Frist von 12 Monaten, vom Tage der Lieferung ab gerechnet. Ist die Abnahmefrist abgelaufen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware in Rechnung zu stellen oder die Bestellung zu streichen. Bei Abrufaufträgen wird die Ware in einem Los gefertigt, nach Erhalt der ersten Teillieferung ist eine Änderung der ursprünglichen bestellten Ware ausgeschlossen.

 

5. Angeforderte Ausfallmuster werden der Massenfertigung bei Beginn entnommen, so dass nach Erhalt derselben eine Änderung der ursprünglich bestellten Form nicht mehr möglich ist. Falls die Anfertigung von Handmustern vor Beginn der Massenfertigung gewünscht wird, werden solche besonders berechnet.

 

6. Über- und Unterlieferungen von +/- 10% der Bestellung müssen wir uns vorbehalten.

 

7. Der Versand geschieht auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird derselbe nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung bewirkt. Transportversicherungen schließen wir generell ab.

 

8. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk des Lieferers verlassen hat. Im Falle des Verzuges ist eine angemessene Nachfrist zu stellen. Wird im Falle des Verzuges die gestellte und von uns anerkannte Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche, auch für Maschinenstillstandszeiten, Vertragsstrafen usw. sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt jeder Art, Krieg, Maschinenbrüche oder sonstige außergewöhnliche hemmende Umstände im eigenen Betrieb oder dem des Lieferanten berechtigen ohne weiteres, die Lieferungsverpflichtungen nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise aufzuheben oder die Lieferzeiten hinauszuschieben, ohne dass der Kundschaft irgendwelche Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Annullierung des Auftrages zustehen.

 

9. Technische Anforderungen: Soweit die Anfragen und Bestellunterlagen hinsichtlich der Ausführung keine besonderen Vorschriften enthalten, gelten die technischen Lieferbedingungen der DIN, Ausführung m (mittel) als vereinbart. Für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben, haftet der Lieferer nicht.

 

10. Mängelhaftung: Mängelrügen können, unbeschadet der Vorschrift des § 377 HGB, nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware, Beanstandungen der Menge nur, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung angebracht werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für nachweislich durch Verschulden des Lieferanten fehlerhaft gelieferte Ware wird nach Wahl des Lieferanten Ersatz geliefert oder Gutschrift geleistet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz und Folgehaftung für von uns gelieferte Teile werden ausdrücklich ausgeschlossen. (Wird die Ware nicht an den Besteller, sondern an einen Dritten versandt, so muss sie beim Hersteller geprüft und abgenommen werden, andernfalls gilt sie mit der Absendung als bestellungsgemäß geliefert.) Bemängelte Waren sind, falls nicht anders vereinbart, an den Hersteller zurückzuliefern. Die Prüfung und Abnahme erfolgt gemäß der DIN.

 

11. Unsere Zahlungsbedingungen sind mangels besonderer Vereinbarung, auch bei Teillieferungen: Ziel 8 Tage nach Abgang der Rechnung mit 2% Skonto oder 30 Tage netto. Für das Ausland oder unbekannten Bestellern gegenüber wird die Vereinbarung besonderer Zahlungsbedingungen vorbehalten. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszins 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB), berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung, und zwar bei Wechseln bis zu deren Einlösung. Bis dahin darf eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der von uns gelieferten Ware ohne unsere Zustimmung nicht erfolgen. Soweit unsere Abnehmer die Ware weiterverkaufen, treten sie dem Lieferer bereits hiermit ihre künftige Forderung an ihre Abnehmer ab und verpflichten sich ihrerseits den Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, der die Rechte des Lieferers wahrt. Hiervon hat er den Lieferer zu benachrichtigen und auf Verlangen eine Abtretungserklärung in doppelter Ausfertigung einzureichen.

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12. Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Lieferer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Beliefert werden nur Besteller, die mit Angabe der Umsatzsteuer Indentifikationsnummer nach dem Bestimmungsland-Prinzip bestellen. 13. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hemer. Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht Iserlohn. Gültig ist nur deutsches Recht. Als Schiedsgericht gilt bei Exportlieferungen die internationale Handelskammer in Zürich (Schweiz). 14. Sollen in irgendwelchen Punkten abweichende Bestimmungen des Bestellers gelten und sind diese nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt, so bedarf dies des Widerspruchs des Bestellers unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung.

 

Stand 03 / 2013

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